VEREINSSATZUNG
Theatermacher Hall e.V. vom 5.7.2018
§ 1 Der Name und Sitz des Vereins
(1) Der Name des Vereins lautet: Theatermacher Hall e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Schwäbisch Hall.
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Vermittlung und Förderung theaterpädagogischer Arbeit,
die die Kunstform Theater als lebendigen Prozess transparent macht und
kommunikative, kreative und ästhetische Kompetenzen, sowie die wechselseitige
Kommunikation im Gruppenprozess fördert.
Schwerpunkte sollen sein:
• Inszenierungen mit Menschen jeder Altersgruppe und sozialer Herkunft
sowie interkulturelle Begegnungen. Bei der Erarbeitung der Inszenierungen
soll die Förderung von Spiel- und Persönlichkeitsentwicklung durch
Rollenspiel einbezogen werden.
• Durchführung von einzelnen Theaterprojekten sowie Maßnahmen zur
theaterpädagogischen Fort- und Weiterbildung sowie kollegiale
Beratung in diesem Rahmen.
Der Verein versteht sich als Netzwerk zum Austausch und zur Inspiration mit anderen Institutionen und theaterpädagogischen Projekten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
(5) Das schließt aber nicht aus, dass Mitglieder des Vereins auch gleichzeitig
als Arbeitnehmer für den Verein tätig sind. Auch ein Aufwendungsersatz, beispielsweise für Fahrtkosten etc. wird hierdurch nicht ausgeschlossen
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, die die Bestrebungen des
Vereins unterstützen.
a. Aktives Mitglied kann / können sein:
• jede natürliche Person ab 18 Jahren
• juristische Personen
Beide müssen den Aufnahmebedingungen entsprechen.
b. Passives Mitglied kann jede natürliche Person sein, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,
sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(3) Die Aufnahme der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu
beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Auf
Antrag kann die nächstfolgende Mitgliederversammlung die Entscheidung
des Vorstands aufheben.
(4) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht
§ 5 Fördermitgliedschaft
(1) Es gibt die Möglichkeit als Fördermitglied dem Verein beizutreten, um den
Verein hauptsächlich in finanzieller und ideeller Form zu unterstützen.
(2) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person sein.
(3) Ein Fördermitglied genießt alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds mit
Ausnahme des Stimmrechts.
(4) Die Regelung über die Aufnahme bzw. Beendigung der Mitgliedschaft gilt für die Fördermitgliedschaft entsprechend
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele besonders
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitglieder- versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, zahlen jedoch keine Beiträge und haben kein Stimmrecht.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a. durch freiwilligen Austritt
der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand und zwar spätestens 4 Wochen vor Ende des
entsprechenden Jahresrhythmus. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das
ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages
verpflichtet.
b. durch Tod
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
c. durch Ausschluss
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstands des Vereins
ausgeschlossen werden:
• bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung.
• bei unehrenhaftem Verhalten / Herabsetzung des Ansehen des
Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angehört, durch
fortgesetzte Äußerungen oder Handlungen.
• bei Rückstand der Mitgliedsbeiträge über 3 Monate.
Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes.
(2) Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Mit
dem Erlöschen der Mitgliedschaft hört jedes Recht dem Verein gegenüber und jeder Anspruch auf dessen Vermögen auf.
§ 8 Beitragsregelung
(1) Mitgliedsbeiträge sind zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Zudem kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es
im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist auf der Mitgliederversammlung
auf Antrag des Vorstands zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der 1 ½fache Jahresbeitrag sein.
§ 9 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen
Zwecken des Vereins. Bei erhöhtem Arbeitsaufwand für den Geschäftsführer steht es dem Vorstand frei, diesem eine Vergütung als Ausgleich zukommen zu lassen oder eine Honorarkraft einzusetzen.
§ 10 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
(2) Weitere Gremien, die nicht Organe sind, können durch Satzungsbestimmung
eingeführt werden. Die Mitglieder dieser Gremien werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a. dem geschäftsführenden Vorstand,
b. dem Kassierer,
c. dem Schriftführer
gebildet aus aktiven Mitgliedern des Vereins.
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand (Absatz 1)gehören an:
a. der Vorsitzende,
b. der stellvertretende Vorsitzende
(3) Der geschäftsführende Vorstand (Absatz 2) ist Vorstand im Sinne
des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
(4) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der
Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der
übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur
satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.
(5) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich
einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei
Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand kann die Vertretung delegieren.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Zu
der Mitgliederversammlung sollen alle Mitglieder geladen werden
(2) Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand mindestens vier
Wochen vorher mittels schriftlicher Einladung und unter Bekanntgabe der
Tagesordnungspunkte einzuberufen.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens fünf Prozent
der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe fordern.
(4) Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand gerichtet werden.
(5) In der Mitgliederversammlung kann nur über solche Gegenstände Beschluss
gefasst werden, die zu diesem Zweck auf der Tagesordnung gesetzt sind
oder im Laufe der Sitzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung
gesetzt werden.
(6) Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Auf Verlangen der Mitglieder muss das
Protokoll zur Einsichtnahme freigegeben werden.
(7) Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus einen erweiterten
Vorstand wählen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sollen den Vorstand im Sinne von § 26 BGB unterstützen und fördern.
§ 13 Beschlussfähigkeit der MV
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der Vorstandsmitglieder
und wählt den Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a. den Bericht über dass vergangene Geschäftsjahr (Kalenderjahr),
b. die Kassenführung,
c. die Entlastung des Vorstands,
d. die Satzungsänderung,
e. die Höhe der Mitgliedsbeiträge und
f. die gestellten Anträge.
§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b. jährlich einmal, möglichst zu Anfang des Jahres,
c. bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei
Monaten,
d. in dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der
Vorstand der nach Abs. 1 b zu berufenen Versammlung über die
Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
§ 16 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen zu berufen.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der
Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte
bekannte Mitgliederanschrift.
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und
geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der erschienenen Mitglieder.
(2) Über Anträge und Abänderungen der Satzung, insbesondere auch über den
Zweck des Vereins, kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden.
(3) Beschlüsse über Gegenstände außerhalb der in der Einladung bekannt
gegebenen Tagesordnung bedürfen ebenfalls einer 3/4 Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten.
(4) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist eine
Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(5) Im Falle der Stimmgleichheit zählen Stimmenthaltungen für die Frage der
Mehrheit (Absatz 2,3,4) als Nein-Stimmen.
§ 18 Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer auf zwei Jahre. Dieser
darf dem Vorstand nicht angehören.
(2) Der Kassenprüfer hat vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche
Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
§ 19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dafür einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 4/5 der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen
Liquidator, der die Geschäfte des Vereins abzuwickeln hat.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an "die Haller Klinik Clowns"
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i. S. v. § 2
der Satzung zu verwenden haben.
§ 21 Haftung
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 22 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Schwäbisch Hall.
§ 23 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit
dieser Satzung zur Folge. Gegebenenfalls ist eine unwirksame Bestimmung durch
eine möglichst gleichwertige wirksame Bestimmung zu ersetzen, damit der Zweck
des Vereins gemäß § 2 erreicht wird.
§ 24 Inkrafttreten
(1) Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom
30.6.2016 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
(2) Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
Unterschriften
Vorstand
a.) geschäftsführender Vorstand
1. Vorsitzende: Carolin Sadler
2. Vorsitzende: Silvia Beiermann
b.) Kassenwart: Rainer Wolpert
c.) Schriftführerin: Julia Lukas
Impressum:
Angaben gemäß § 5 TMG:
Theatermacher Hall e.V.
Haalstraße 9
74523 Schwäbisch Hall
Kontakt: Mail an info@theatermacher-hall.de
Registereintrag:
Eintragung im Vereinsregister
Registergericht: Stuttgart
Registernummer HR-ID Nr. 722649